Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.
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Betrieb einer Schießstätte in geschlossenen Räumen: Anzeige
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
- :2 Wochen
vor Beginn des Betriebes der Schießstätte
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Ansprechpartner/in beim Landkreis Osterholz
| Frau Kriege | |
| Amt / Bereich Ordnungsamt › Sachgebiet Gewerbe und Wirtschaft, Landwirtschaft und Forsten, Jagd und Waffen Kreishaus I, Nebengebäude, Zimmer 021 Osterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-1853 E-Mail: ordnungsamt@landkreis-osterholz.de | |
| Frau Forke | |
| Amt / Bereich Ordnungsamt › Sachgebiet Gewerbe und Wirtschaft, Landwirtschaft und Forsten, Jagd und Waffen (Leitung) Kreishaus I, Nebengebäude, Zimmer 020 Osterholzer Straße 23 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefon: 04791 930-1850 Telefax: 04791 930-111850 E-Mail: ordnungsamt@landkreis-osterholz.de | |