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Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Als Honorar-Finanzanlagenberater beraten Sie selbstständig zu Finanzprodukten, wobei Sie gegen ein Honorar vom Kunden arbeiten. Sie dürfen jedoch keine Provisionen oder Vorteile vom Anbieter der Finanzprodukte erhalten. In diesem Fall müssen Sie eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen. Sie dürfen jedoch nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.  

Als Honorar-Finanzanlagenberater sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt.  

Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:  

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.   
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.  
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes  

Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, sofern dies aus Sicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die Kammern.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
  •  NichtEU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform 
  • Unternehmenssitz in Deutschland: bei eingetragenen Unternehmen aktueller Registerauszug, ansonsten der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung 
  • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen. 
  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden 
  • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland zur persönlichen Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts  
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) 
  • Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung (Bescheinigung im Musterwortlaut)  
  • Sachkundenachweis (IHKSachkundeprüfungsnachweis bzw. Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikation) 
  • Ggf. Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs

Hinweis: 

    • Bei Personen(handels)gesellschaften muss jeder geschäftsführende Gesellschafter einen Antrag stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.
Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Stelle gleichzeitig anzeigen. 

Rechtsgrundlage

§ 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

$ 34f Gewerbeordnung

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Unmittelbar bei der Beratung mitwirkende Personen müssen ebenfalls in das Vermittlerregister eingetragen werden.

Sie dürfen direkt bei der Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen und übergeprüft haben, ob sie zuverlässig sind.

Verstöße gegen die „erforderliche“ Erlaubnispflicht und Verstöße gegen vollziehbare Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden.